§ 1 Name und Sitz
- Der am 25. Februar 1983 in Neunkirchen-Altenseelbach gegründete Verein führt den Namen „Tennisverein Altenseelbach“. Die Vereinsfarben sind „Rot – Weiß“.
- Der Verein hat seinen Sitz in 57290 Neunkirchen, Ortsteil Altenseelbach.
- Der Tennisverein Altenseelbach ist unter der Nummer VR 1573 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Tennisverein Altenseelbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Tennissports in Altenseelbach. Zweck des Tennisvereins Altenseelbach ist die Ausübung und Förderung des Tennissports sowie der Jugendarbeit, der Jugendpflege, der Pflege des Brauchtums und des Heimatgedankens sowie der Kultur.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Auf Beschluss des Vorstandes darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes und Inhabern von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26a EStG bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- außerordentlichen Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ordentliche Mitglieder sind solche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Außerordentliche Mitglieder sind Jugendliche und Schüler, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Passive Mitglieder sind solche, die zwar den Verein fördern und an seinen Veranstaltungen teilnehmen, jedoch nicht aktiv Tennis spielen. Stimmberechtigt und wählbar sind nur Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Interessen der Mitglieder unter 16 Jahren sollen durch den Vorstand wahrgenommen werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muß dem Antragsteller / der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand ist berechtigt, Freunden des Tennissports und Gästen der Mitglieder, welche sich auch vorübergehend in Neunkirchen aufhalten, befristet Spielerlaubnis zu erteilen. Der Vorstand kann eine angemessene Beitragsleistung für die Dauer der Spielerlaubnis festsetzen.
- Auf Beschluss des Vorstandes darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes und Inhabern von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26 a EStG bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch Austritt des Mitglieds
- durch Ausschluß aus dem Verein
- Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er muß gegenüber dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden, wobei zur Fristwahrung genügt, daß das Datum des Poststempels noch vor dieser Frist liegt. An das Mitglied ausgeliehene Platz- und Gebäudeschlüssel des Vereins sind dem Kündigungsschreiben beizulegen.
- Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt oder den Mitgliederpflichten nicht nachkommt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschluß ist auch möglich, wenn das Mitglied nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr oder die Umlage nicht gezahlt hat.
- Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine formelle Begründung der Ausschlußentscheidung hat nicht zu erfolgen.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
- Personen, die sich um den Tennissport oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen werden.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
§ 7 Beiträge
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren, Umlagen und außerordentliche Beiträge festsetzen.
- Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die Mitgliedsbeiträge sind viertel- oder halbjährlich fällig. Sie werden grundsätzlich per Bankeinzug jeweils im Monat der Fälligkeit (Januar, April, Juli und Oktober bei vierteljährlicher- bzw. Januar und Juli bei halbjährlicher Zahlungsweise) eingezogen.
- In Ausbildung stehende Mitglieder und Mitglieder die ihren Wehr- bzw. Zivildienst ableisten, werden im Beitrag wie Jugendliche behandelt.
§ 8 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 9 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist von dem/der 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall von dem/der 2. Vorsitzenden jährlich, in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres abzuhalten. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher entweder durch schriftliche Einladung der Mitglieder oder durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins (www.tv-altenseelbach.de) oder durch Aushang im Vereinsheim unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen.
- Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20% aller stimmberechtigten Mitglieder dies unter schriftlicher Darlegung der Gründe verlangen. Die Unterschriften aller hierfür stimmenden Mitglieder sind erforderlich.
- Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
- Jedem Mitglied welches das 16. Lebensjahr vollendet hat steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den 1.Vorsitzenden zu richten.
- Dringlichkeitsanträge können, sofern sie sich nicht auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins beziehen, vor Beginn der Versammlung durch Mehrheitsbeschluß anerkannt und zur Beratung und Beschlußfassung zugelassen werden.
- Die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung ist durch die erschienenen Mitglieder gegeben.
- Bei Wahlen zum Vorstand ist im ersten Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet ein 2. Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit ausreicht. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit ¾-Mehrheit zu fällen. Bei sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Bei mehr als einem Vorschlag zu den Vorstandswahlen muß geheim abgestimmt werden.
- Alle anderen Wahlen und Abstimmungen sollen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, öffentlich sein, können aber auf Antrag geheim erfolgen.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift von einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Protokollführer/in zu fertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
- der/des 1. Vorsitzenden
- der/des Schriftführers/in
- der/des Schatzmeisters/in
- der/des Sportwartes/in
- der/des Jugendwartes/in
- Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlußfassungen über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Wahl des Vorstandes *
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Beschlußfassung über Ordnungen und deren Änderungen
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
*) In Jahren mit ungeraden Jahreszahlen werden der/die 1. Vorsitzende, der/die Schriftführer/in, der/die Jugendwart/in und evtl. zwei Beisitzer/innen und in Jahren mit geraden Jahreszahlen der/die 2. Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in, der/die Sportwart/in und evtl. zwei weitere Beisitzer/innen für jeweils zwei Jahre gewählt. Ein Mitglied kann bis zu zwei Vorstandsämter wahrnehmen, hat im Vorstand aber nur eine Stimme. Eine Verknüpfung der Ämter des 1. und 2. Vorsitzenden ist nicht zulässig. Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- der/dem Schriftführer/in
- der/dem Schatzmeister/in
- der/dem Sportwart/in
- der/dem Jugendwart/in
- bis zu 4 Beisitzer/innen
- Der Vorstand im Sinne von §26 BGB ist:
- der/die 1. Vorsitzende
- der/die 2. Vorsitzende
- der/die Schriftführer/in
- der/die Schatzmeister/in
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzende/n mit einem der Vorstandsmitglieder zu b) bis d) oder durch die/den 2. Vorsitzende/n mit einem Vorstandsmitglied zu c) bis d) vertreten. Rechtsgeschäftliche Verpflichtungen des Vereins, die einen Vermögenswert von 5.000,– EURO übersteigen, bedürfen des Mehrheitsbeschlusses des Gesamtvorstandes. Rechtsgeschäftliche Verpflichtungen des Vereins, die einen Vermögenswert von 10.000,– EURO übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
- Der/die 1 Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die 2. Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Vorstandes, der begründet sein muß, ist der Gesamtvorstand durch den/die 1. Vorsitzende/n einzuberufen.
- Der/die Schriftführer/in erledigt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins im Laufe des Geschäftsjahres und fertigt über jede Vorstandssitzung ein Protokoll an. Das Protokoll wird vom Schriftführer und vom Leiter der Vorstandssitzung unterschrieben. Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung gibt er/sie einen kurzen Bericht über den Geschäftsablauf und den Mitgliederbestand.
- Der/die Schatzmeister/in muß spätestens 2 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Jahresrechnung sowie die dazugehörigen Einnahme- und Ausgabebelege von 2 Rechnungsprüfern/innen des Vereins überprüfen lassen. Über die Kassenprüfung muß ein kurzer Bericht angefertigt werden, welcher bei der ordentlichen Mitgliederversammlung von einem/r der/den Rechnungsprüfer/innen vorzutragen ist.
- Der/die Sportwart/in regelt alle rein sportlichen Aufgaben des Vereins und überwacht den Spiel- und Trainingsbetrieb im Lauf eines Jahres. Ferner schließt er/sie alle auszutragenden Turniere ab, regelt deren Verlauf und stellt die Mannschaften hierfür zusammen. Die Zeiteinteilung für den Spiel- und Trainingsbetrieb kann durch ihn/sie festgelegt werden, sofern keine andere Regelung durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung erfolgt ist. Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung hat er/sie einen Bericht über den sportlichen Verlauf des Jahres abzugeben.
- Der/die Jugendwart/in vertritt alle Belange und Interessen der jugendlichen Mitglieder im Vorstand.
- Der Vorstand kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung bzw. Platzordnung erstellen, an die sich jedes Mitglied/Spieler zu halten hat.
§ 12 Rechnungsprüfung
- Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde 57290 Neunkirchen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Neunkirchen-Altenseelbach, den 26. Februar 2011